Allgeneine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (Dampier GmbH) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
Kostenvoranschläge
Die Abrechnung der Leistungen erfolgt nach dem tatsächlichen Aufwand (Mehr- oder Mindermaß).
Die Preise sind in Euro angegeben und 60 Tage gültig; vorbehaltlich Irrtümer und Industriepreisänderungen.
Eine Bestellung gilt erst nach technischer und kaufmännischer Abklärung als Auftrag anerkannt.
Kostenschätzungen des Auftragnehmers sind unverbindlich; eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit besteht nicht.
Angebote, Kostenvoranschläge und Leistungsverzeichnisse des Auftragnehmers gehen davon aus, dass die vom Auftraggeber beigestellten Gewerke für die Leistungsausführung geeignet sind. Stellt sich nach Beginn der Arbeiten heraus, dass das Gewerk nicht geeignet oder mangelhaft war, so hat der Auftraggeber den dadurch notwendigen Mehraufwand als zusätzliches Entgelt zu tragen.
Leistungsausführung
Die Termine für die Durchführung unserer Leistungen werden vorher bekanntgegeben. Der Auftraggeber gewährt den freien Zutritt zur Baustelle.
Der Auftraggeber stellt kostenlos für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer Energie, Wasser und versperrbare Räume für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung und trägt die Gefahr für angelieferte Materialien und Werkzeuge.
Der Auftraggeber garantiert für die Richtigkeit der dem Auftragnehmer übergebenen Pläne, Grundrisse und Skizzen und beschafft auf eigene Kosten die zur Durchführung des Auftrages notwendigen behördlichen Bewilligungen.
Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die in der Sphäre des Auftragnehmers liegen bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen entsprechend hinausgeschoben. Die durch solche Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Wird die Ausführungsfrist auf Wunsch des Auftraggebers verkürzt oder muß der Auftrag seiner Natur nach dringend ausgeführt werden, werden die durch notwendige Überstunden und durch Beschleunigung der Materialbeschaffung entstehenden Mehrkosten zusätzlich berechnet.
Unterbleibt, außer im Falle eines berechtigten Rücktrittes vom Vertrag, über Wunsch des Auftraggebers die Ausführung der beauftragten Leistungen ganz oder zum Teil, sind dem Auftragnehmer alle ihm dadurch entstehenden Nachteile einschließlich entgangenen Gewinnes zu vergüten.
Farbunterschiede zu Musterstücken oder Prospektabbildungen können bestehen und stellen keinen Mangel dar.
Holzarten: Zimmererarbeiten sind in Fichte bzw. Tanne zu verstehen, wenn nicht andere Holzarten vereinbart werden.
Holz ist ein Naturprodukt. Längs- und Spannungsrisse stellen keinen Mangel dar.
Geringfügige Leistungsänderungen: Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Kunden zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur u. ä.
Reparaturen
Unser Unternehmen hat dem Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur dann aufmerksam zu machen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich auf Wiederherstellung um jeden Preis besteht. Erweist sich erst im Zuge der Durchführung der Reparatur und ohne dass dies unserem Unternehmen aufgrund dessen Fachwissen bei Vertragsabschluss erkennbar war, dass die Sache zur Wiederherstellung ungeeignet ist, so hat unser Unternehmen dies dem Kunden mitzuteilen. Der Kunde hat in diesem Fall die bis dahin aufgelaufenen Kosten bzw. wenn er darauf besteht und dies technisch noch möglich ist, die Kosten für den Zusammenbau zerlegter Sachen zu bezahlen.
Verrechnung - Zahlungsbedingungen
Für die Art und Güte der Werkstoffe und Ausführung sowie für Kalkulation, Aufmaß und Abrechnung sind die bezughabenden ÖNORMEN – insbesondere die B 2221 – maßgebend.
Zahlungen sind direkt an uns oder auf unser Konto (Raiffeisenbank Region Wagram, IBAN: AT68 3200 2000 0011 4157) zu leisten und zwar innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 10% p.A. und Mahnspesen sowie außergerichtliche Inkassospesen berechnet.
Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
Schadenersatz
Haftung für Sach- und Personenschäden übernehmen wir nur dem Grunde und in der Höhe unserer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Die Haftung für Folgeschäden, sowie entgangenen Gewinn und/oder Produktionsausfall ist jedenfalls ausgeschlossen.
Wir übernehmen keine Haftung und Gewährleistung für unverschuldete Terminverzögerungen und Fremdlieferungen, bzw. Beigestelltes. Unberührt bleibt eine allfällige Ersatzpflicht gem. §§ 6 (1) 9 KSchG und 9 Produkthaftungsgesetz.
Haftung
Mehrere Auftraggeber haften dem Auftragnehmer für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag solidarisch.
Geistiges Eigentum
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum unseres Unternehmens. Jede Verwertung, Vervielfältigung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung unseres Unternehmens. Bei ihrer Verwendung ohne Zustimmung ist unser Unternehmen jedenfalls auch wenn es sich um kein Werk nach UrheberrechtsG zur Geltendmachung einer Abstandgebühr wie sie bei Werken iSd UrheberrechtsG in der Höhe von 25 % der Planungs- bzw. Herstellungskosten berechtigt.
Mitwirkungspflicht des Kunden
Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten erfüllt hat. Die Leistung des Vertragens und Versetzens von Tür- und Fensterstöcken u. ä., des Aufstellens allenfalls erforderlicher Gerüste und eventuelle Maurerarbeiten, sind vom Kunden beizustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht und Kraftstrom vom Kunden beizustellen.
Maßangaben durch den Kunden
Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich eine Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat unser Unternehmen den Kunden davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht bzw. nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.
Salvatorische Klausel
Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” behalten alle anderen ihre Gültigkeit.